Evangelischer Bund - Landesverband Baden

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

(1) Der Evangelische Bund, Landesverband Baden e.V., ist Mitglied des Evangelischen Bundes e.V., Sitz Bensheim, und umfasst Mitglieder des Bundes im Gebiet der Landeskirche in Baden.
 
(2) Er führt den Namen: "Evangelischer Bund, Landesverband Baden e.V." mit Sitz in Karlsruhe.
 
(3) Der Landesverband will die Botschaft der Reformation in den konfessionellen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen der Gegenwart zur Geltung bringen und dadurch die Ökumene fördern.
 
(4) Diese Aufgabe erfüllt er in Gemeinden, Kirchenbezirken, der Pfarrer- und Mitarbeiterschaft der Landeskirche durch Gottesdienste, Tagungen, öffentliche Veranstaltungen, Seminare, Vorträge und Veröffentlichungen.
 
(5) Als Glied des Evangelischen Bundes in Deutschland arbeitet er mit an der Erfüllung der Aufgaben des Gesamtbundes.
 
(6) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes können werden:
 
a) einzelne Personen: sie erwerben die Einzelmitgliedschaft
b) kirchliche Institutionen, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gemeindekreise: sie erwerben die korporative Mitgliedschaft.
 
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Aufzunehmenden durch den Vorstand des Landesverbandes.
 
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Landesverbandes teilzunehmen, in den Versammlungen gehört zu werden und zu wählen.
 
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landesverbandes zu fördern, seine Arbeit zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
 
(5) Die Mitglieder sind zu allen Ämtern wählbar.
 
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich zu erklärenden Austritt oder durch Ausschluss. Im Falle des Austritts ist der volle Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(7) Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen und Grundsätzen des Landesverbandes zuwiderhandelt oder sonst das Ansehen des Landesverbandes nachhaltig schädigt oder in zwei aufeinander folgenden Jahren trotz Mahnung keinen Beitrag entrichtet, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Diesem ist der Ausschlussbeschluss schriftlich mitzuteilen. Der durch den Landesverband Ausgeschlossene kann wegen des Ausschlusses innerhalb eines Monates nach Mitteilung des Ausschlusses eine Entscheidung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes beantragen.

 

§ 3 Organe des Landesverbandes

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand

 

§ 4 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig anlässlich der Jahrestagung des Landesverbandes, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Mitgliederversammlung zusammen. Zu ihr lädt der Vorsitzende durch besonderes Einladungsschreiben oder durch Bekanntmachung im Mitgliederblatt unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin ein.
 
(2) Bei der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Landes- und Bundesarbeit sowie über die finanzielle Lage des Landesverbandes zu erstatten. Die Mitglieder der Versammlung können darüber hinaus Auskunft über alle Angelegenheiten des Landesverbandes verlangen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann Anregungen für die weitere Arbeit geben und Beschlüsse fassen, über deren Erledigung der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten hat.
 
(3) Sie wählt den Vorstand.
 
(4) Sie beschließt den Haushaltsplan nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, stellt die Jahresrechnung fest und entlastet den Vorstand.
 
(5) Sie legt den von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag fest.
 
(6) Sie entscheidet über die Satzung und die Auflösung des Vereins.
 
(7) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderung und Auflösung des Landesverbandes bedarf es jedoch der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, bei Auflösung zusätzlich einer Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Landesverbandes.
 
(8) Die korporativen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von einem nach ihrer Ordnung berechtigten Vertreter repräsentiert.
 
(9) über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

 

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 7 bis 11 weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollten ihm 3-4 Nichttheologen angehören.
 
(2) Er wird für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
 
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden ergänzt die Mitgliederversammlung den Vorstand durch Nachwahl.
 
(4) Der Vorstand ist zur Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten des Landesverbandes berufen. Seine Beschlüsse binden den geschäftsführenden Vorstand. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
 
a) Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf zusätzlich der Bestätigung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes.
 
b) Berufung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorsitzenden
 
c) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
 
(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden jährlich mindestens einmal zusammen. Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
 
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
(7) über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
 
(8) Der Vorsitzende kann auch außerhalb der Sitzung durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern des Vorstandes Beschlüsse herbeiführen.

 

§ 6 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Geschäftsführer.
 
(2) Er hat folgende Aufgaben:
a) Er vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Urkunden und Erklärungen, die für den Verein rechtsverbindlich sein sollen, müssen die Unterschriften des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes tragen.
b) Er führt die Geschäfte des Landesverbandes gemäß § 26 BGB
c) Er verwaltet das Vermögen und ist für die Erstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.

 

§ 7 Vermögensverwaltung

(1) Die für seine Arbeit erforderlichen Mittel erhält der Landesverband aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, sowie aus Zuschüssen und Kollekten der Landeskirche.
 
(2) Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(4) Die Kasse des Landesverbandes führt der Geschäftsführer nach der Kassenordnung und nach den Anordnungen des Vorstandes. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Die Jahresrechnung ist durch eine von dem Vorsitzenden zu bestimmende Person zu prüfen und mit dem Ergebnis der Prüfung der Mitliederversammlung vorzulegen, die Entlastung erteilt.
 
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
(6) Bei der Auflösung des Landesverbandes fällt das nach Deckung aller Verbindlichkeiten übrig gebliebene Vermögen dem Evangelischen Bund in Deutschland zu; die Mitglieder haben darauf keinen Anspruch. Ist diese Bestimmung nicht auszuführen, darf das Vermögen nur für kirchliche Zwecke Verwendung finden.

 

§ 8 Inkrafttretung der Satzung

(1) Die Setzung selbst sowie jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes.
 
(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.08.1993 - Prot. Ziffer 3 - einstimmig beschlossen.
 
(3) Die Satzung tritt am 22. September 1993 in Kraft.

Evangelischer Bund - Landesverband Baden e.V.
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