|
|

|
|
WIR ÜBER UNS
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Evangelische Bund, Landesverband Baden e.V., ist Mitglied des
Evangelischen Bundes e.V., Sitz Bensheim, und umfasst Mitglieder des Bundes im
Gebiet der Landeskirche in Baden.
(2) Er führt den Namen: "Evangelischer Bund, Landesverband Baden
e.V." mit Sitz in Karlsruhe.
(3) Der Landesverband will die Botschaft der Reformation in den konfessionellen,
weltanschaulichen und gesellschaftlichen Auseinandersetzungen der Gegenwart zur
Geltung bringen und dadurch die Ökumene fördern.
(4) Diese Aufgabe erfüllt er in Gemeinden, Kirchenbezirken, der Pfarrer- und
Mitarbeiterschaft der Landeskirche durch Gottesdienste, Tagungen, öffentliche
Veranstaltungen, Seminare, Vorträge und Veröffentlichungen.
(5) Als Glied des Evangelischen Bundes in Deutschland arbeitet er mit an der
Erfüllung der Aufgaben des Gesamtbundes.
(6) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
nach
oben
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes können werden:
a) einzelne Personen: sie erwerben die Einzelmitgliedschaft
b) kirchliche Institutionen, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften,
Gemeindekreise: sie erwerben die korporative Mitgliedschaft.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Aufzunehmenden durch den Vorstand des
Landesverbandes.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Landesverbandes
teilzunehmen, in den Versammlungen gehört zu werden und zu wählen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Landesverbandes zu fördern,
seine Arbeit zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(5) Die Mitglieder sind zu allen Ämtern wählbar.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlich zu erklärenden Austritt
oder durch Ausschluss. Im Falle des Austritts ist der volle Beitrag für das
laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(7) Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen und Grundsätzen des
Landesverbandes zuwiderhandelt oder sonst das Ansehen des Landesverbandes
nachhaltig schädigt oder in zwei aufeinander folgenden Jahren trotz Mahnung
keinen Beitrag entrichtet, über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach
Anhörung des Betroffenen. Diesem ist der Ausschlussbeschluss schriftlich
mitzuteilen. Der durch den Landesverband Ausgeschlossene kann wegen des
Ausschlusses innerhalb eines Monates nach Mitteilung des Ausschlusses eine Entscheidung
durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes beantragen.
§ 3 Organe des Landesverbandes
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
nach
oben
§ 4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig anlässlich der Jahrestagung
des Landesverbandes, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit der
letzten Mitgliederversammlung zusammen. Zu ihr lädt der Vorsitzende durch
besonderes Einladungsschreiben oder durch Bekanntmachung im Mitgliederblatt
unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin
ein.
(2) Bei der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Landes- und Bundesarbeit
sowie über die finanzielle Lage des Landesverbandes zu erstatten. Die
Mitglieder der Versammlung können darüber hinaus Auskunft über alle
Angelegenheiten des Landesverbandes verlangen, sofern nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung kann Anregungen für die
weitere Arbeit geben und Beschlüsse fassen, über deren Erledigung der Vorstand
in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten hat.
(3) Sie wählt den Vorstand.
(4) Sie beschließt den Haushaltsplan nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Mittel, stellt die Jahresrechnung fest und entlastet den Vorstand.
(5) Sie legt den von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag fest.
(6) Sie entscheidet über die Satzung und die Auflösung des Vereins.
(7) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderung
und Auflösung des Landesverbandes bedarf es jedoch der Zustimmung einer
Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, bei Auflösung
zusätzlich einer Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des
Landesverbandes.
(8) Die korporativen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von einem
nach ihrer Ordnung berechtigten Vertreter repräsentiert.
(9) über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
nach
oben
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 7 bis 11
weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit sollten ihm 3-4 Nichttheologen
angehören.
(2) Er wird für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden ergänzt die Mitgliederversammlung den Vorstand
durch Nachwahl.
(4) Der Vorstand ist zur Beratung und Entscheidung aller Angelegenheiten des
Landesverbandes berufen. Seine Beschlüsse binden den geschäftsführenden
Vorstand. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters. Die Wahl des Vorsitzenden
bedarf zusätzlich der Bestätigung durch den Zentralvorstand des Evangelischen
Bundes.
b) Berufung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorsitzenden
c) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(5) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden jährlich mindestens
einmal zusammen. Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der Gründe
schriftlich beantragt. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorsitzende kann auch außerhalb der Sitzung durch schriftliche Umfrage
bei den Mitgliedern des Vorstandes Beschlüsse herbeiführen.
nach
oben
§ 6 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Geschäftsführer.
(2) Er hat folgende Aufgaben:
a) Er vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Urkunden
und Erklärungen, die für den Verein rechtsverbindlich sein sollen, müssen die
Unterschriften des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes tragen.
b) Er führt die Geschäfte des Landesverbandes gemäß § 26 BGB
c) Er verwaltet das Vermögen und ist für die Erstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich.
nach
oben
§ 7 Vermögensverwaltung
(1) Die für seine Arbeit erforderlichen Mittel erhält der Landesverband aus
Mitgliedsbeiträgen und Spenden, sowie aus Zuschüssen und Kollekten der
Landeskirche.
(2) Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Kasse des Landesverbandes führt der Geschäftsführer nach der
Kassenordnung und nach den Anordnungen des Vorstandes. Er hat der
Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Die
Jahresrechnung ist durch eine von dem Vorsitzenden zu bestimmende Person zu
prüfen und mit dem Ergebnis der Prüfung der Mitliederversammlung vorzulegen,
die Entlastung erteilt.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Bei der Auflösung des Landesverbandes fällt das nach Deckung aller
Verbindlichkeiten übrig gebliebene Vermögen dem Evangelischen Bund in
Deutschland zu; die Mitglieder haben darauf keinen Anspruch. Ist diese
Bestimmung nicht auszuführen, darf das Vermögen nur für kirchliche Zwecke
Verwendung finden.
nach
oben
§ 8 Inkrafttretung der Satzung
(1) Die Setzung selbst sowie jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung
durch den Zentralvorstand des Evangelischen Bundes.
(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.08.1993 - Prot. Ziffer
3 - einstimmig beschlossen.
(3) Die Satzung tritt am 22. September 1993 in Kraft.
nach
oben
[Wer wir sind] [Vorstand]
[Bezirksvertreter] [Satzung]
|